Berichte › Sonstiges

Silvester - Umgang mit Feuerwerkskörpern

30 December 2009 · Sonstiges

Nachfolgend einige wichtige Tips und gesetzliche Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörper.

    * Sind Sie beim Böller- oder Raketenschießen Zuschauer, sollten Sie das Geschehen sicherheitshalber nur aus größerer Entfernung verfolgen.

    * Halten Sie sich keinesfalls in Schussrichtung der Böller oder Raketen auf.

    * Die Flugbahnen von Raketen hängen von Wind und Schussrichtung ab, weshalb es auch ?Irrläufer" gibt. Damit diese nicht in Wohnungen oder Häuser eindringen und Brände verursachen können, sind Fenster, Balkon- und Haustüren zu schließen.

    * Raketen und Knallkörper können die Kleidung entzünden, offene Taschen oder Kapuzen sind besonders gefährlich.

    * Kindern und Jugendlichen ist der Kauf und das Abschießen von Feuerwerkskörpern gesetzlich verboten.

    * Schießen Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern aus Schneehaufen, Rohren oder leeren Flaschen ab!

    * Abschussrichtung und Flugbahn (Wind!) beachten, Lenkstäbe der Raketen nicht verkürzen oder entfernen.

    * Zünden Sie Raketen und Feuerwerke immer mit ausgestrecktem Arm an und treten Sie danach einige Schritte zurück.

    * Versagende Raketen oder sonstige Knallkörper nicht sofort aufheben, denn es könnte sich um ?Zeitzünder" handeln. Später nicht nochmals entzünden.

    * Vernichten Sie ?Versager" mit Wasser - nicht trocknen oder anwärmen (höchste Explosionsgefahr!).

 

<b>Die rechtlichen Grundlagen - Das Pyrotechnikgesetz 1974</b>

Nach dem Gesamtsatzgewicht werden die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke eingeteilt in (§ 2 PyrotechnikG):

    * Klasse I - Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren (0-3 Gramm)
    * Klasse II - Kleinfeuerwerk (3 - 50 Gramm)
    * Klasse III - Mittelfeuerwerk (50 - 250 Gramm)
    * Klasse IV - Großfeuerwerk (ab 250 Gramm)

Erwerb, Verwendung

    * Zum Erwerb, zum Besitz und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II muss man mindestens 18 Jahre alt sein.

    * Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III und IV dürfen darüber hinaus nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung besessen und verwendet werden.

Ortsgebiet

    * Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen im Ortsgebiet nicht verwendet werden, sofern keine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters vorliegt.

    * ihre Verwendung in geschlossenen Räumen ist verboten.

Kirchen, Spitäler

Alle pyrotechnischen Gegenstände dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen nicht verwendet werden.

Menschenansammlungen

Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.

  (Dieser Bericht wurde von der alten Website importiert - er ist möglicherweise falsch formatiert - Wir bitten um Ihre Entschuldigung)