Feuerwehr Raach am HochgebirgeFREIWILLIGE FEUERWEHR RAACH

*Sind Sie beim Böller- oder Raketenschießen Zuschauer, sollten Sie das Geschehen sicherheitshalber nur aus größerer Entfernung verfolgen.

* Halten Sie sich keinesfalls in Schussrichtung der Böller oder Raketen auf.

* Die Flugbahnen von Raketen hängen von Wind und Schussrichtung ab, weshalb es auch "Irrläufer" gibt. Damit diese nicht in Wohnungen oder Häuser eindringen und Brände verursachen können, sind Fenster, Balkon- und Haustüren zu schließen.

* Raketen und Knallkörper können die Kleidung entzünden, offene Taschen oder Kapuzen sind besonders gefährlich.

* Kindern und Jugendlichen ist der Kauf und das Abschießen von Feuerwerkskörpern gesetzlich verboten.

* Schießen Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern aus Schneehaufen, Rohren oder leeren Flaschen ab!

* Abschussrichtung und Flugbahn (Wind!) beachten, Lenkstäbe der Raketen nicht verkürzen oder entfernen.

* Zünden Sie Raketen und Feuerwerke immer mit ausgestrecktem Arm an und treten Sie danach einige Schritte zurück.

* Versagende Raketen oder sonstige Knallkörper nicht sofort aufheben, denn es könnte sich um "Zeitzünder" handeln. Später nicht nochmals entzünden.

* Vernichten Sie "Versager" mit Wasser - nicht trocknen oder anwärmen (höchste Explosionsgefahr!).

Das Pyrotechnikgesetz 2010 - Die rechtlichen Grundlagen

Die wesentlichen Eckpunkte dieses Gesetzes sind:

* Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände bei Sportveranstaltungen und innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen

Bei und in unmittelbarer Nähe von Sportveranstaltungen sind Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen verboten, es sei denn, die Veranstalterin/der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung. Ebenfalls verboten ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen.

* Neue Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände und Altersbeschränkungen Im Pyrotechnikgesetz 2010 werden pyrotechnische Gegenstände in vier Gruppen unterteilt: • Feuerwerkskörper (F), • pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T), • sonstige pyrotechnische Gegenstände (P) sowie • lose pyrotechnische Sätze (S). Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt: