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Umgang mit Feuerwerkskörpern |
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* Sind Sie beim Böller- oder Raketenschießen Zuschauer, sollten Sie das Geschehen sicherheitshalber nur aus größerer Entfernung verfolgen.
* Halten Sie sich keinesfalls in Schussrichtung der Böller oder Raketen auf.
* Die Flugbahnen von Raketen hängen von Wind und Schussrichtung ab, weshalb es auch "Irrläufer" gibt. Damit diese nicht in Wohnungen oder Häuser eindringen und Brände verursachen können, sind Fenster, Balkon- und Haustüren zu schließen.
* Raketen und Knallkörper können die Kleidung entzünden, offene Taschen oder Kapuzen sind besonders gefährlich.
* Kindern und Jugendlichen ist der Kauf und das Abschießen von Feuerwerkskörpern gesetzlich verboten.
* Schießen Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern aus Schneehaufen, Rohren oder leeren Flaschen ab!
* Abschussrichtung und Flugbahn (Wind!) beachten, Lenkstäbe der Raketen nicht verkürzen oder entfernen.
* Zünden Sie Raketen und Feuerwerke immer mit ausgestrecktem Arm an und treten Sie danach einige Schritte zurück.
* Versagende Raketen oder sonstige Knallkörper nicht sofort aufheben, denn es könnte sich um "Zeitzünder" handeln. Später nicht nochmals entzünden.
* Vernichten Sie "Versager" mit Wasser - nicht trocknen oder anwärmen (höchste Explosionsgefahr!).
Das Pyrotechnikgesetz 2010 - Die rechtlichen Grundlagen
Die wesentlichen Eckpunkte dieses Gesetzes sind:
* Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände bei Sportveranstaltungen und innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen
Bei und in unmittelbarer Nähe von Sportveranstaltungen sind Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen verboten, es sei denn, die Veranstalterin/der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung. Ebenfalls verboten ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen.
* Neue Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände und Altersbeschränkungen
Im Pyrotechnikgesetz 2010 werden pyrotechnische Gegenstände in vier Gruppen unterteilt: - Feuerwerkskörper (F),
- pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T),
- sonstige pyrotechnische Gegenstände (P) sowie
- lose pyrotechnische Sätze (S).
Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt:
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Kategorie |
Beispiel |
Altersbeschr. |
Berechtigung |
F1 |
Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc. |
Ab 12 Jahren |
Nicht erforderlich |
F2 |
Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen etc. |
Ab 16 Jahren |
Nicht erforderlich |
F3 |
Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc. |
Ab 18 Jahren |
Sachkunde |
F4 |
Feuerwerksbomen, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc. |
Ab 18 Jahren |
Fachkenntnis |
T1 |
Theaterfeuer, Traumschifffontänen, Bühnensonnen etc. |
Ab 18 Jahren |
Nicht erforderlich |
T2 |
Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Filmeffektzünder etc. |
Ab 18 Jahren |
Fachkenntnis |
P1 |
Pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignal), Airbags, Signalstifte mit Munition et.c |
Ab 18 Jahren |
Nicht erforderlich |
P2 |
Anzündbänder, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen etc. |
Ab 18 Jahren |
Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Produktgruppe |
S1 |
Pyrotechnische Sätze, von denen nur eine geringe Gefahr ausgeht |
Ab 16 Jahren |
Nicht erforderlich |
S2 |
Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen |
Ab 18 Jahren |
Fachkenntnis |
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Die Kategorisierung der losen pyrotechnischen Sätze (S1 und S2) wird durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Inneres festgelegt.
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Besitz und Verwendung von als "gefährlich" klassifizierten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen sind zukünftig nur mehr Personen mit kategorien- bzw. gegenstandsbezogener Sachkunde bzw. Fachkenntnis erlaubt. Zum Nachweis der Vollendung des für eine bestimmte Kategorie vorgeschriebenen Lebensjahres, sowie der für den Umgang mit einer konkreten Kategorie erforderlichen Sachkunde oder Fachkenntnis und der pyrotechnikrechtlichen Verlässlichkeit dient ein eigener Pyrotechnik-Ausweis .
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Überprüfung von Bewilligungen sowie Pyrotechnik-Ausweisen
Die zur Vollziehung zuständigen Behörden werden ermächtigt, Bewilligungen sowie Pyrotechnik-Ausweise zu überprüfen, diese unter bestimmten Umständen zu entziehen und bei konkreten Hinweisen auf Gesetzesübertretungen Durchsuchungen von Personen, Behältern etc. , durchzuführen.
* Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet ganzjährig verboten
Grundsätzlich ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse F2 im Ortsgebiet verboten, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann aber Ausnahmen genehmigen.
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Übermittlung und Austausch von Daten über "Hooligans"
Zur "Sicherheit bei Sportveranstaltungen" und um auf die Gefahren bereits im Vorfeld angemessen reagieren zu können, erfolgt eine Datenübermittlungsbestimmung an die davon am stärksten betroffenen Sportverbände, nämlich an den Österreichischen Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga. |
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